Alle Jahre wieder! Neigt sich das Jahr dem Ende zu, brechen aufgabenintensive Zeiten an. Wer jetzt eine strukturierte Checkliste hat, der übersieht weder Termine noch Aufgaben.
In unserer Checkliste zum Jahreswechsel 2025/2026 geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten To-Dos und Neuheiten:
Alles Gute für Ihre Aufgaben rund um den Jahreswechsel!
P.S.: Die Liste ist eine unvollständige Übersicht über die wichtigsten Themen. Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation oder wenn Sie mehr zu einem Thema erfahren wollen, kontaktieren Sie uns bitte. Unser Team informiert Sie gerne und freut sich auf ein Gespräch mit Ihnen!
Jedenfalls steht Ihnen (nur natürlichen Personen, bei gewissen Einkunftsarten) der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 33.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 4.950,00. Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag geltend machen.
Übersteigt nun der Gewinn € 33.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.
Dieser beträgt:
Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten.
Achtung: Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben. Eine finale Gesetzwerdung dieser Änderung ist allerdings noch offen.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Nehmen Sie angeschaffte Wirtschaftsgüter noch kurzfristig bis zum 31.12.2025 in Betrieb – nur dann steht noch eine Halbjahresabschreibung zu. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, kann die AfA nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.
Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.
Verlegen Sie (wenn möglich) die Auslieferung von Fertigerzeugnissen auf den Jahresbeginn 2026. Auch Arbeiten sollten dann erst mit Beginn des neuen Jahres beendet werden. Für das Finanzamt muss genau dokumentiert werden, wann die Fertigstellung erfolgt ist.
Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind nicht ertragswirksam gebucht, sondern lediglich als Passivposten.
Beachten Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer! Seit 1.1.2025 gilt eine neue Umsatzgrenze von € 55.000,00 brutto pro Jahr. Bis zu diesem Betrag sind Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit, können jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen. Wenn die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.
Wenn Sie in Forschung investieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit sie nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist).
Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.
Entsprechend der Neuregelung der Mitarbeiterprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 € 1.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht mehr aber im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten besteht.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,
oder
Zu beachten ist, dass seit 2024, durch das Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023, die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Die Finanz führt unter gewissen Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn eine Steuergutschrift zu erwarten ist.
Dabei werden Umstände, die der Finanz bereits bekannt sind, wie z. B. von Spendenorganisationen gemeldete Spenden oder ein von der Kirche gemeldeter Kirchenbeitrag, automatisch berücksichtigt.
Sie können aber auch selbst das Formular L1 zur Arbeitnehmerveranlagung (am besten elektronisch über FinanzOnline) einreichen. Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 zu erledigen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung abgelaufen.
Dies ist beispielsweise dann lohnend, wenn Sie z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, die der Finanz nicht schon automatisch übermittelt wurden, wie etwa:
Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
| Krankenversicherung | Pensionsversicherung | |
| Beitragssatz | 6,80 % | 18,50 % |
| Mindestbeitragsgrundlage | € 551,10 / Monat € 6.613,20 / Jahr |
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| Höchstbeitragsgrundlage | € 8.085,00 / Monat € 97.020,00 / Jahr |
|
| Geringfügigkeitsgrenze | |
| monatlich Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe |
€ 551,10 € 826,65 |
| Höchstbeitragsgrundlage* | |
| täglich monatlich jährlich für Sonderzahlungen |
€ 231,00 € 6.930,00 € 13.860,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | |
| € 8.085,00 | |
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2025/2026:
Die Kleinunternehmergrenze im Bereich der Umsatzsteuer wurde ab 1.1.2025 auf € 55.000,00 brutto angehoben. Auch wurde die Toleranzregelung ab 1.1.2025 angepasst. Wird die Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % überschritten (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber können im Jahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Mitarbeiterprämie pro Beschäftigten zuwenden. Anders als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. In Bezug auf die Sozialversicherung inkl. betrieblicher Vorsorge, dem Dienstgeberbeitrag (DB), dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer besteht hingegen keine Befreiung mehr. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.
Wird Telearbeit im Betrieb vereinbart, so bedarf es zwingend einer schriftlichen Vereinbarung. Damit ein nicht steuerbar ausbezahltes Telearbeitspauschale in Bestand bleibt, müssen ab dem Kalenderjahr 2025 die Telearbeitstage verpflichtend durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen werden.
Seit dem 1.9.2025 werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen von der elektronischen Zustellung bestehen de facto nur für Unternehmer, welche nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind.
Um ohne Einschränkung auf Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass seit dem 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.
Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.
Um das Budgetdefizit zu reduzieren, hat die Bundesregierung im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes Teil I und II ausgangs- und eingangsseitige Maßnahmen in nachfolgenden Bereichen gesetzt:
Der Steuersatz der Zwischenbesteuerung auf Kapitalerträge von Privatstiftungen steigt ab 1.1.2026 von 23 % auf 27,5 %.
Am 16.6.2025 wurde im Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen, welches einen Mix aus Budgetsanierungsmaßnahmen und punktuellen Steuerentlastungen beinhaltet. Nachfolgend ein Auszug der wesentlichen Inhalte:
Im Bereich der Korridorpension werden die Zugangsvoraussetzungen ab 2026 schrittweise verschärft: Das Antrittsalter wird von 62 auf 63 Jahre erhöht, und die notwendige Versicherungsdauer steigt von 40 auf 42 Jahre (von 480 auf 504 Monate).
Stand: 28. Oktober 2025
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