Checkliste zum Jahreswechsel

Nicht ohne meine Checkliste!

Alle Jahre wieder! Neigt sich das Jahr dem Ende zu, brechen aufgabenintensive Zeiten an. Wer jetzt eine strukturierte Checkliste hat, der übersieht weder Termine noch Aufgaben.

In unserer Checkliste zum Jahreswechsel 2025/2026 geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten To-Dos und Neuheiten:

Alles Gute für Ihre Aufgaben rund um den Jahreswechsel!

P.S.: Die Liste ist eine unvollständige Übersicht über die wichtigsten Themen. Für eine detaillierte Beratung zu Ihrer individuellen Situation oder wenn Sie mehr zu einem Thema erfahren wollen, kontaktieren Sie uns bitte. Unser Team informiert Sie gerne und freut sich auf ein Gespräch mit Ihnen!

Steuerspar-Checkliste: Unternehmer

Investitionen: Gewinnfreibetrag

Jedenfalls steht Ihnen (nur natürlichen Personen, bei gewissen Einkunftsarten) der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 33.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 4.950,00. Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag geltend machen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt nun der Gewinn € 33.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.

Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten.

Achtung: Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben. Eine finale Gesetzwerdung dieser Änderung ist allerdings noch offen.

Investitionen: Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Investitionen: Halbjahresabschreibung

Nehmen Sie angeschaffte Wirtschaftsgüter noch kurzfristig bis zum 31.12.2025 in Betrieb – nur dann steht noch eine Halbjahresabschreibung zu. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden.

Investitionen: Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, kann die AfA nun höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar.

Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

Bilanzierer: Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung

Verlegen Sie (wenn möglich) die Auslieferung von Fertigerzeugnissen auf den Jahresbeginn 2026. Auch Arbeiten sollten dann erst mit Beginn des neuen Jahres beendet werden. Für das Finanzamt muss genau dokumentiert werden, wann die Fertigstellung erfolgt ist.

Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen sind nicht ertragswirksam gebucht, sondern lediglich als Passivposten.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Beachten Sie die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer! Seit 1.1.2025 gilt eine neue Umsatzgrenze von € 55.000,00 brutto pro Jahr. Bis zu diesem Betrag sind Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit, können jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen. Wenn die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.

Forschungsprämie

Wenn Sie in Forschung investieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit sie nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist).

Mitarbeiter: (Weihnachts-)Geschenke und Feiern

Betriebsveranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke, wie z. B. auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, sind innerhalb eines Freibetrags von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.

Mitarbeiterprämie 2025

Entsprechend der Neuregelung der Mitarbeiterprämie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 € 1.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht mehr aber im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten besteht.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,

  • die ausdrücklich im Gesetz genannt sind

oder

Zu beachten ist, dass seit 2024, durch das Inkrafttreten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023, die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

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Steuerspar-Checkliste: Bilanzvorbereitung

1. Buchhaltung Bilanzjahr: Sachkontensaldenliste zum Bilanzstichtag

2. Übermittlung der Buchhaltung des Bilanzjahres mittels Datenträger oder Ausdruck

3. Kopien sämtlicher Rechnungen von Anlagenzugängen/Investitionen, bei Lkw-Kauf auch Kopie des Zulassungsscheins

4. Kopie des Ankaufs/Verkaufs von Wertpapiere

5. Kopie des Depotauszugs vom WP-Bestand zum Bilanzstichtag

6. Durchsicht des bestehenden Anlagenverzeichnisses hinsichtlich Abgänge von Wirtschaftsgütern, bei Anlageverkäufen auch Kopie der Ausgangsrechnung

7. Originalinventuraufstellung zum Bilanzstichtag

8. Aufstellung von sonstigen Vorräten zum Bilanzstichtag

9. Aufstellung von unfertigen/halbfertigen Aufträgen zum Bilanzstichtag

10. Aufstellung (Kopie der Ausgangsrechnungen des Folgejahres) für erbrachte noch nicht verrechenbare Leistungen

11. Abgestimmte Debitorensaldenliste zum Bilanzstichtag

  1. OP-Liste zum Bilanzstichtag und aktuelle OP-Liste zum Übergabezeitpunkt
  2. Aufstellung der dubiosen Forderungen mit Grund/Höhe der Wertberechtigung
  3. Aufstellung und Grund der uneinbringlichen Forderungen
  4. Hinweise zu Fremdwährungsforderungen vornehmen (Kurse etc.)

12. Kopien der Belege von sonstigen Forderungen zum Bilanzstichtag

13. Kopie des Kassabuchsaldos zum Bilanzstichtag (letzte Kassabuchseite)

14. Kopien von sämtlichen aktiven und passiven Bankkontoauszügen zum Bilanzstichtag

15. Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen des Bilanzjahres

16. Offene Urlaube und Zeitguthaben sämtlicher Dienstnehmer zum Bilanzstichtag

17. Unterlagen und Schriftverkehr für zu bildende Rückstellungen zum Bilanzstichtag (z. B. Schadenersatz, Prozess, Garantie, Drohverlustrückstellungen usw.)

18. Versicherungsmathematisches Pensionsgutachten zum Bilanzstichtag

19. Abgestimmte Kreditorensaldenliste zum Bilanzstichtag

  1. Hinweise für noch vorzunehmende Korrekturen bei den Kreditoren
  2. Hinweise auf Fremdwährungsverbindlichkeiten vornehmen

20. Kopien von Eingangsrechnungen mit Lieferungen bis zum Bilanzstichtag, jedoch ER-Datum erst im Folgejahr

21. Kopien der Kredit-/Darlehensverträge, die im Bilanzjahr neu aufgenommen wurden

22. Kopien der im Bilanzjahr neu abgeschlossenen betrieblichen/privaten Verträge (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Lieferverträge, Serviceverträge, Sponsoring usw.)

23. Kopien der Versicherungspolizzen, die im Bilanzjahr neu abgeschlossen wurden

24. Kopien der Belege von sonstigen Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag

25. Fahrtenbücher von Pkw im Betriebsvermögen oder geleasten Pkw

26. Aufstellung Eigenverbrauchsaufzeichnungen (z. B. Warenbezüge, Sachbezüge, umsatzsteuerpflichtige Werbeaufwendungen etc.)

27. Aufstellung und Hinweise über die Beurteilung von Privatanteilen

28. Aufstellung aktivierter Eigenleistungen (Personalstunden und Materialeinsatz)

29. Kopien der Eingangsrechnungen über ausbezahlte Provisionen

30. Kopien von Auslandszahlungen, für die Mitteilungspflicht besteht

31. Aufstellung der Reisekosten des Einzelunternehmens bzw. Gesellschafters, sofern nicht bereits verbucht

32. Kopien von Aufwendungen, für die Versicherungsentschädigungen gewährt wurden

33. Aufstellung über sonstige Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Bilanzjahr

34. gegebenenfalls Hinweis für Meldeverpflichtung bei Schenkung unter Lebenden

35. Aufstellung von Sonderausgaben im Bilanzjahr

36. Kopie der Inskriptionsbestätigung von Kindern bei Beginn des Studiums im Bilanzjahr

37. Aufstellung von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Behinderung, Verlassenschaften, Unterhalt usw.)

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Steuertipps für Arbeitnehmer

Die Finanz führt unter gewissen Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch, wenn eine Steuergutschrift zu erwarten ist.

Dabei werden Umstände, die der Finanz bereits bekannt sind, wie z. B. von Spendenorganisationen gemeldete Spenden oder ein von der Kirche gemeldeter Kirchenbeitrag, automatisch berücksichtigt.

Sie können aber auch selbst das Formular L1 zur Arbeitnehmerveranlagung (am besten elektronisch über FinanzOnline) einreichen. Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 zu erledigen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung abgelaufen.

Dies ist beispielsweise dann lohnend, wenn Sie z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, die der Finanz nicht schon automatisch übermittelt wurden, wie etwa:

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte 2026

GSVG

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder

  Krankenversicherung Pensionsversicherung
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 551,10 / Monat
€ 6.613,20 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 8.085,00 / Monat
€ 97.020,00 / Jahr

 

ASVG

Geringfügigkeitsgrenze
monatlich
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe
€ 551,10
€ 826,65
Höchstbeitragsgrundlage*
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 231,00
€ 6.930,00
€ 13.860,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung
   € 8.085,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

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Was gibt es Neues 2025/2026?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2025/2026:

Kleinunternehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze im Bereich der Umsatzsteuer wurde ab 1.1.2025 auf € 55.000,00 brutto angehoben. Auch wurde die Toleranzregelung ab 1.1.2025 angepasst. Wird die Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % überschritten (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.

Mitarbeiterprämienregelung 2025

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber können im Jahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Mitarbeiterprämie pro Beschäftigten zuwenden. Anders als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. In Bezug auf die Sozialversicherung inkl. betrieblicher Vorsorge, dem Dienstgeberbeitrag (DB), dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer besteht hingegen keine Befreiung mehr. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.

Telearbeit

Wird Telearbeit im Betrieb vereinbart, so bedarf es zwingend einer schriftlichen Vereinbarung. Damit ein nicht steuerbar ausbezahltes Telearbeitspauschale in Bestand bleibt, müssen ab dem Kalenderjahr 2025 die Telearbeitstage verpflichtend durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen werden.

Verpflichtende elektronische Zustellung und Einstieg in FinanzOnline

Seit dem 1.9.2025 werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen von der elektronischen Zustellung bestehen de facto nur für Unternehmer, welche nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind.

Um ohne Einschränkung auf Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass seit dem 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.

Erweitere Angaben bei der SV-Anmeldung neuer Dienstnehmer

Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (Teil I und II)

Um das Budgetdefizit zu reduzieren, hat die Bundesregierung im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes Teil I und II ausgangs- und eingangsseitige Maßnahmen in nachfolgenden Bereichen gesetzt:

  • Der 55%ige Spitzensteuersatz (für Einkommen über € 1 Mio.) wurde um 4 Jahre bis 2029 verlängert.
  • Der USt-Nullsatz für Lieferung, Erwerb, Installation von Photovoltaikanlagen ist zum 1.4.2025 entfallen. Für Verträge, die vor dem 7.3.2025 abgeschlossen wurden, ist der Nullsteuersatz jedoch weiterhin anwendbar.
  • Die Befreiung für E-Autos im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer ist ebenfalls ab dem 1.4.2025 entfallen. Nur elektrische Kleinkrafträder bis 4 kW bleiben weiter befreit.
  • Die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze wurde von 2 % auf 5 % angehoben. Anwendbar auf Sachverhalte, für die die Gebührenschuld nach dem 31.3.2025 entstanden ist.

Der Steuersatz der Zwischenbesteuerung auf Kapitalerträge von Privatstiftungen steigt ab 1.1.2026 von 23 % auf 27,5 %.

Budgetbegleitgesetz 2025

Am 16.6.2025 wurde im Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen, welches einen Mix aus Budgetsanierungsmaßnahmen und punktuellen Steuerentlastungen beinhaltet. Nachfolgend ein Auszug der wesentlichen Inhalte:

  • Einführung eines Umwidmungszuschlags (30 %) auf positive Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke. Erfasst werden Veräußerungen von Grundstücken ab dem 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab dem 1.1.2025 stattgefunden hat.
  • Der Anwendungsbereich der ertragsteuerlichen Basispauschalierung wird ausgeweitet. Für das Kalenderjahr 2025 wird die Umsatzgrenze von € 220.000,00 auf € 320.000.00 und die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht. Ab dem Kalenderjahr 2026 wird die Umsatzgrenze auf € 420.000,00 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % der Umsätze angehoben. Auch die umsatzsteuerliche Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung) wurde entsprechend angepasst.
  • Anhebung des Pendlereuros ab 2026 von € 2,00 auf € 6,00.
  • Im Rahmen der SV-Rückerstattung wird der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von € 608,00 (Wert 2025) auf € 737,00 (für 2026) angehoben.
  • Bei der Grunderwerbsteuer gibt es Verschärfungen im Bereich von „Share Deals“. Dies geschieht zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung (Senkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 %) und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften. Die Änderungen sind vorwiegend mit 1.7.2025 in Kraft getreten und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, im Rahmen derer die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entstanden ist.
  • Die Stiftungseingangssteuer wird ab dem 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.
  • Im Bereich der Sozialversicherung wird die Geringfügigkeitsgrenze für ein Jahr eingefroren und daher auch im Jahr 2026 € 551,10 betragen.

Im Bereich der Korridorpension werden die Zugangsvoraussetzungen ab 2026 schrittweise verschärft: Das Antrittsalter wird von 62 auf 63 Jahre erhöht, und die notwendige Versicherungsdauer steigt von 40 auf 42 Jahre (von 480 auf 504 Monate).

Stand: 28. Oktober 2025

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